AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Travel Individuell e.K.
1. Abschluss eines Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere
Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf
der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die
Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit
Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 v. H. des Reisepreises fällig. Weitere
Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, die Restzahlung i.d.R. 4 Wochen vor Reisebeginn fällig,
sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.
Vorgenanntes gilt, soweit sich aus den Beschreibungen im Angebot nicht etwas Abweichendes ergibt.
Davon abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins
verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht übersteigt.
Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist
der Reiseveranstalter nach Mahnung
und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend
Nummer 5.1 zu verlangen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im
Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den
Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor
Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende
selbstverständlich informiert wird.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche,
die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem
Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die
nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden,
wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen
des Reiseveranstalters.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
oder –Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine
solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei
einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr
als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder
eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H.
ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot
anbieten kann.
4.3 Der Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung
der Änderung der Reiseleistung
oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich
wird Schriftform empfohlen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern.
Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten
Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich
ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Bei Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften werden
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis 08. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
ab dem 07. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80% des Gesamtpreises der
Reise als Ersatzanspruch gefordert.
Für Buchungen, die die Oster- oder Weihnachtszeit/Silvester berühren, gelten abweichende
Stornogebühren. Es werden
bis 90. Tag vor Reisebeginn 20% des Gesamtpreises
bis 60. Tag vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises
bis 30. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises
bis 21. Tag vor Reisebeginn 75% des Gesamtpreises
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Gesamtpreises der
Reise als Ersatzanspruch gefordert.
Andere Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen
Reisebedingungen entwickelten Grundsätzen behandelt.
5.2 Werden auf Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit
stehende Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter
berechtigt, entsprechend der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden zu erheben:
Flugreisen mit Charter- oder Linienfluggesellschaften
bis 90. Tag vor Reiseantritt 30,00 EUR
bis 30. Tag vor Reiseantritt 50,00 EUR
Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß
Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen
Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder)
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,
wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den
Reisepreis erhält der Kunde zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für:
(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der
Prospektangaben erklärt hat
(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Personen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem
Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund
nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende
schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen
Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d) Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des
Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung
dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.
11.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
11.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen.
Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in
anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem
Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die
Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
11.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind
und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge,
Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die
Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1 bis 11.4 genannten
Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies
möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den
Reiseveranstalter an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckverluste innerhalb
von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend
gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen
Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung
unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter
beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn
sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde
entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel
der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu
informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005
begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten
Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung
ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt
dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „
gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters
oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils
aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten
sich nach deutschem Recht. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es
sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
TRAVEL INDIVIDUELL e.K.
Stand: 01.09.2008
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